Verkaufsbedingungen
der Firma Karl Drechsel
Metallverarbeitung GmbH

Die Einkaufsbedingungen finden Sie hier.

1. Geltungsbereich

Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Karl Drechsel Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend “DRECHSEL”) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend “Lieferbedingungen”), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn DRECHSEL diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote von DRECHSEL sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DRECHSEL oder die tatsächliche Leistungserbringung durch DRECHSEL zustande. Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DRECHSEL.

(2) DRECHSEL behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich DRECHSEL 30 Kalendertage gebunden.

3. Fristen, Termine, Teillieferungen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von DRECHSEL schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller DRECHSEL alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von DRECHSEL liegende und von DRECHSEL nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden DRECHSEL für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Verzögern sich die Lieferungen von DRECHSEL, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DRECHSEL die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

(4) DRECHSEL kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen und die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

(5) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von DRECHSEL.

(2) Alle Preise von DRECHSEL verstehen sich ab Werk, d.h. ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.

(3) Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen von DRECHSEL sofort mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Vereinbarung weiterer besonderer Zahlungsbedingungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Für die Gewährung von Skonto ist die Befriedigung sämtlicher Ansprüche von DRECHSEL einschließlich der Zinsforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Bedingung. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

(4) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für DRECHSEL kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.

(5) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7) Im Fall einer Lieferung ins Ausland ist DRECHSEL berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutschen Bank AG oder einer anderen europäischen Großbank in Höhe des Bestellwertes der Ware zu fordern.

5. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht


(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes sowie der Leistungen von DRECHSEL verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann DRECHSEL dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.

(2) DRECHSEL gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Im rahmen von Auftragsfertigungen des Bestellers gelten Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von bis zu 10 % als vertragsgerecht.

(3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Käufer von DRECHSEL überlassenen Informationsmaterial sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen. Die Übernahme einer Garantie muss schriftlich vereinbart werden.

(4) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von DRECHSEL eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber DRECHSEL in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, DRECHSEL sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind.

(5) Bei jeder Mängelrüge steht DRECHSEL das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er DRECHSEL zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.

(6) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist DRECHSEL berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, DRECHSEL die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert oder liegen besondere Umstände vor, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziff. 2 und 3 BGB oder § 634 Ziff. 2, 3 und 4 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht von DRECHSEL zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, auch wenn zuvor der Besteller ein entsprechendes Verlangen stellt.

(7) DRECHSEL übernimmt keine Gewähr für Schäden, die seitens des Bestellers durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen durch den Besteller beruhen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. der Ablieferung des Liefergegenstands.

6. Schadensersatz u. Haftungsbeschränkung

(1) DRECHSEL haftet unbegrenzt auf Schadensersatz

- für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit;

- für Schäden; die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von DRECHSEL oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;

- soweit DRECHSEL eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes, die Fähigkeit ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen hat und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht;

- nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

(2) Für fahrlässig verursachte Schäden des Käufers wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder soweit der Käufer Schadensersatz statt der Leistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung verlangt oder wegen der Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht sowie einer sonstigen nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht, wenn die Leistung dem Besteller nicht mehr zuzumuten ist oder wenn die Leistung unmöglich ist, haftet DRECHSEL der Höhe nach beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden.

(3) Dieser Haftungsausschluss findet Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung oder sonstiger deliktischer Ansprüche.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Produkte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DRECHSEL aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von DRECHSEL. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der DRECHSEL zustehenden Saldoforderung.

(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DRECHSEL gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DRECHSEL ab; DRECHSEL nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an DRECHSEL abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DRECHSEL im eigenen Namen einzuziehen. DRECHSEL kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DRECHSEL in Verzug ist.

(3) Der Besteller wird DRECHSEL jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DRECHSEL abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DRECHSEL anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DRECHSEL hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von DRECHSEL um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte

(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er DRECHSEL im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie DRECHSEL die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch DRECHSEL die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt DRECHSEL von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen DRECHSEL geltend machen mögen.

9. Allgemeine Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von DRECHSEL in 35767 Breitscheid.

(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma Karl Drechsel Metallverarbeitung GmbH

1. Geltungsbereich


Auf die gesamten Beziehungen der Karl Drechsel Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend „DRECHSEL“ genannt) mit dem Lieferanten über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände) und Werkleistungen („Leistungen“) finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung von DRECHSEL durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber DRECHSEL ausgeschlossen, auch wenn DRECHSEL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Vertragsschluss, Leistungserbringung


(1) Die Bestellungen von DRECHSEL sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von DRECHSEL. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schweigen DRECHSELs gilt nicht als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung. DRECHSEL behält sich alle Rechte an den Bestellunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Hat der Lieferant den bestellten Liefergegenstand zu montieren, so ist er verpflichtet, sich über die Lage und Beschaffenheit des Aufstellungsortes zu unterrichten.

(3) DRECHSEL ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der Leistungen selbst oder durch Beauftragte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Anmeldung beim Lieferanten zu kontrollieren.

3. Fristen, Termine, Lieferungsbedingungen


(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Leistung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei DRECHSEL oder dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort (Liefer- oder Leistungsadresse) erbracht worden ist.

(2) Der Lieferant hat DRECHSEL unverzüglich von allen Umständen und deren voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden.

(3) Bei Liefer- oder Leistungsunterbrechung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereiches von DRECHSEL liegender und von ihr nicht zu vertretender Ereignisse wie höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Pflichten befreit.

(4) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung eines Liefergegenstandes trägt bis zum Eintreffen an der Lieferadresse bzw. im Falle der Herstellung an der Liefer-/Leistungsadresse bis zur Abnahme durch DRECHSEL der Lieferant. Die Lieferadresse ist der Erfüllungsort.

(5) Jeder Lieferung eines Liefergegenstandes hat der Lieferant einen Lieferschein beizufügen, auf dem die spezifischen Bestellnummern, Materialnummern und Positionsnummern von DRECHSEL vermerkt sind.

(6) DRECHSEL kann im Falle der Lieferung eines Liefergegenstandes die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Trifft DRECHSEL keine Bestimmung, ist der Lieferant verpflichtet, die für DRECHSEL günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen.

(7) DRECHSEL kann für jede Woche der Verzögerung 0,5 %, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragsvolumens als pauschalierten Schadensersatz wegen Verzugs geltend machen. Dem Lieferanten ist es insoweit unbenommen nachzuweisen, dass DRECHSEL kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt ist DRECHSEL berechtigt, einen höheren Schadensersatz nachzuweisen.

(8) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen


(1) Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung der Liefergegenstände oder die Erbringung der Leistungen ist ein Festpreis. Soweit es um die Lieferung von Liefergegenständen geht, gilt er für die Lieferung frei Lieferadresse, und schließt Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten sowie Umsatzsteuer ein.

(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wunsch von DRECHSEL innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei DRECHSEL, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung.

(3) DRECHSEL ist berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten mit allen Forderungen aufzurechnen, die DRECHSEL gegen den Lieferanten zustehen.

(4) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von DRECHSEL bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit befugt, als sein Zurückbehaltungsrecht auf dem gleichen Vertrag beruht und die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig oder durch DRECHSEL anerkannt sind.

5. Gewährleistung, Untersuchungspflicht


(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern bzw. erbringen. Die Liefergegenstände werden im übrigen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften entsprechen, die Leistungen dementsprechend erbracht. Sollte der Lieferant aufgrund einer Vorgabe von DRECHSEL von dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie sonstigen technischen Sicherheitsvorschriften abweichen müssen, wird er DRECHSEL unverzüglich informieren.

(2) DRECHSEL hat erhaltene Liefergegenstände unverzüglich auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

(3) Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung von Liefergegenständen sind die bei der Eingangsprüfung von DRECHSEL festgestellten Werte maßgebend.

(4) Die Abnahme von Werkleistungen findet, soweit nicht anderweitig vereinbart, an der Liefer- oder Leistungsadresse statt. Eine vorhergehende Prüfung stellt keine Abnahme dar. Die Abnahme hat ausdrücklich zu erfolgen und ist für DRECHSEL nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch DRECHSEL bestätigt wird. Annahme und Zahlung allein gelten nicht als Abnahme.

(5) Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten bestimmen sich die Rechte DRECHSELs auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sowie die anwendbaren Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Bei Weiterverkäufen ins Ausland hat der Lieferant DRECHSEL von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Fehlern der vom Lieferanten gefertigten Produkte stehen, freizustellen. Maßgeblich sind die Gewährleistungsrechte der Rechtsordnung, die zwischen DRECHSEL und dem Dritten anzuwenden ist. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche aufgrund einer Zusicherung von DRECHSEL entstanden sind, die über die - zwischen DRECHSEL und dem Dritten bestehenden - gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.

6. Geheimhaltung


(1) An Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von DRECHSEL behält DRECHSEL sich alle ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DRECHSEL Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von DRECHSEL bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung jeder Bestellung von DRECHSEL zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie DRECHSEL auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat sie sorgfältig zu behandeln, getrennt aufzubewahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.

(2) Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

7. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte


(1) Soweit der Lieferant einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, stellt er DRECHSEL von den deliktischen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und DRECHSEL den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder sonstiger Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) ergeben.

(4) Der Lieferant stellt DRECHSEL und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

8. Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung DRECHSELs.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der Sitz von DRECHSEL in 35767 Breitscheid.